Ikoda GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Lieferbedingungen der IKODA GmbH:
Generell gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, Stand Januar 2002, einschl. Ergänzungsklausel „Erweiterter Eigentumsvorbehalt“, Stand Juni 1999, herausgegeben vom ZVEI, Frankfurt am Main, als vereinbart. Diese stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.

Ergänzend gelten:

Abnahmekriterien für elektronische Baugruppen
Als vereinbart gilt die IPC-A-610C der Association Connecting Electronics Industries, Revision C, Ausgabe Januar 2000 (einschließlich Amendment 1 v. Nov. 2001) in der aktualisierten deutschen Übersetzung vom August 2002; 1. Auflage. Herausgeber der dt. Fassung: FED (Fachverband Elektronik-Design e.V.), sofern der Auftraggeber keine anderen Kriterien vorgibt und diese vom Auftragnehmer akzeptiert wurden.

Beistellung von Bauelementen
Stellt der Auftraggeber elektronische Bauelemente und/oder Leiterplatten bei, können nur originalverpackt angelieferte Bauelemente und/oder Leiterplatten verarbeitet werden. Vakuumverpackte Bauelemente (vorrangig BGA´s und IC´s) müssen vakuumverpackt angeliefert werden. Bereits einmal verarbeitete und dann recycelte Bauelemente können nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftaggebers und ohne jede Gewährleistung bestückt werden. Leiterplatten und Bauelemente müssen sich in der ungeöffneten Originalverpackung befinden. Die IKODA GmbH übernimmt für die Funktionstüchtigkeit nicht originalverpackter Bauelemente/Leiterplatten keine Garantie, auch dann nicht, wenn diese vor der Verarbeitung im Kundenauftrag nach Herstellervorschrift getempert wurden.
Gegurtete Bauelemente sollten in für den Auftrag ausreichender Menge (+ca. 10 BE für die Maschinenbestückung) in einem Gurt angeliefert werden. Werden mehr als eine übliche Verpackungseinheit angeliefert, gilt jede Verpackungseinheit als ein Gurt. Bei Anlieferung in kleineren Einheiten als für den Auftrag benötigt, ist die IKODA GmbH berechtigt, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

In Ergänzung zu den o. a. „Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI“ gelten folgende Regelungen:

Zu Ziffer IV Fristen für Lieferung und Verzug
Eine Haftung für die Einhaltung des bestätigten Liefertermins wird ausgeschlossen, wenn ein Vorlieferant trotz aller zumutbaren und üblichen Vorkehrungen zur Sicherung fristgerechter Lieferung in Verzug gerät. Die Lieferfrist verlängert sich in einem solchen Fall angemessen.

Zu Ziffer VIII Sach- und Liefermängel
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit unseren Kunden nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgt außerhalb unserer Kontrollmöglichkeit und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich unseres Kunden. Etwaige Transportschäden und unvollständige Lieferung / Liefermenge sind innerhalb von zwei Arbeitstagen beim anliefernden Unternehmen zu melden, andernfalls gehen sämtliche daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Empfängers.
Kundenseitig ist eine Rückverfolgbarkeit von der Lieferung bis zum Endprodukt sicherzustellen. Haftungsansprüche sind in jedem Fall auf den Wert der von uns gelieferten Leistungen begrenzt.